Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG 2015

§ 6 Leistungen an Nichtselbständige

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/6#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/6#abs-2 (2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße ersetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/6#abs-3 (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 betragen je Tag der Dienstleistung höchstens

1.
258 Euro für Reservistendienst Leistende, die mit einer oder einem Angehörigen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in einem gemeinsamen Haushalt leben,
2.
215 Euro für die übrigen Reservistendienst Leistenden.
§ 5 § 7